In einem Versicherungsvertrag ist eine bestimmte Deckungssumme vereinbart. Und wenn die nicht reicht, wird der Anspruch gekürzt.
Der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht, sagt, die Deckungssumme reicht immer. Im Klartext bedeutet das, dass Ihre Ansprüche gekürzt werden. Von jedem Euro Ausgaben fehlt Ihnen ein Teil. Es muss ein Kürzungsfaktor berechnet werden. Um diesen Faktor werden Ihre Ansprüche gekürzt. Im Klartext: Wenn Sie 1.000,00 € ausgeben, bekommen Sie bei Faktor 0,5 nur 500,00 € ersetzt. Ein riesiges Loch im Geldbeutel.
Stimmt das? Meine Erfahrung ist: Das stimmt fast nie. Jedenfalls längst nicht so oft, wie es behauptet wird.
Die Deckungssumme ist nicht starr. Ein Teil wird verzinst. Der größte Teil. Häufig wendet die gegnerische Haftpflichtversicherung ein, die Deckungssumme reiche nicht aus, wenn schwerste Personenschäden zu beklagen sind. Querschnittslähmung, Wachkoma, schwere Hirnschäden. Der Geschädigte und das Umfeld sind sowieso überfordert. Und fast alle Rechtsanwälte auch.
In dieser Situation hilft nur ein spezialisierter Rechtsanwalt.
War der Unfall vor 1994? Dann gilt die „geschäftsplanmäßige Erklärung“ der Versicherer. Danach nicht mehr. In jedem Fall muss über Kapitalentschädigung, Rentenbarwerte, Sterbetafeln, Zinssatz, Zeitpunkt der Berechnung und viele andere Dinge geredet werden. Das können nur einige wenige Personen.
Ich habe eine Vielzahl solcher Verfahren berechnet und reguliert. Für Geschädigte, für Sozialversicherungsträger und auch für Rechtsanwälte, die mit diesen Verfahren überfordert waren. Es geht um Fälle mit höchsten Entschädigungen, für Rechtsanwälte auch um das größte Haftungsrisiko.
Deshalb habe ich zu diesem Thema in dem Standardwerk für Rechtsanwälte im Personenschaden, „Das verkehrsrechtliche Mandat Band 5: Personenschäden“ das Kapitel zum Kürzungs- und Verteilungsverfahren geschrieben.
Wenn in Ihrem Fall die Durchführung des Kürzungs- und Verteilungsverfahrens ansteht, brauchen Sie sofort jemanden, der das kann.
Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf.